Seit 2015 haben Patient*innen nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Allerdings gilt die Kostenübernahme nur für bestimmte planbare Operationen wie der Tonsillektomie oder Tonsillotomie. Wie können wir Patient*innen auch bei anderen Indikationen beraten und gleichzeitig wirtschaftlich handeln?
Anspruch auf Zweitmeinung
Die Zweitmeinung im Sinne des G-BA ist dafür vorgesehen, dass sich Patient*innen zu einem empfohlenen Eingriff unabhängig und neutral von einer zweiten Ärztin oder einem zweiten Arzt beraten lassen können. Dabei soll geprüft werden, ob der Eingriff tatsächlich notwendig ist oder ob alternative Behandlungsmöglichkeiten in Frage kommen. Die Übernahme als Kassenleistung gilt nur für Eingriffe, die in der Zweitmeinungsrichtlinie aufgeführt sind – im HNO-Bereich sind dies Tonsillektomie und Tonsillotomie.
Zweitmeinung als Selbstzahlerleistung
In anderen Fällen werden Zweitmeinungen nicht von den Krankenkassen übernommen. Das Ärzteblatt Thüringen begründet die Finanzierung damit, dass bei vertragsärztlichen Leistungen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten ist. Ist die Zweitmeinung unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich, wünscht sich der Patient aber dennoch eine Zweitmeinung, muss er die Kostenübernahme mit seiner Krankenkasse klären oder die Kosten selbst tragen. Wenn Patient*innen demnach mit der gleichen Indikation im Quartal eine zweite HNO-Praxis aufsuchen, könnte eine Zweitmeinung auf Patientenwunsch als IGeL nach der GOÄ abgerechnet werden. Im Einzelfall ist auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung möglich, die eine zusätzliche Vergütung ermöglicht.
Umsetzung in der HNO-Praxis
In der Praxis heißt das, Patient*innen zunächst an der Anmeldung zu fragen, ob sie in diesem Quartal mit ihrem Problem schon einmal in einer anderen HNO-Praxis waren. Mit Hilfe der ePA könnte dies in Zukunft auch automatisch abgefragt werden. Falls es sich um einen zweiten HNO-Besuch handelt, werden Patient*innen darüber aufgeklärt, dass die Zweitmeinung in diesem Fall nicht von der Krankenkasse übernommen wird, aber auf Wunsch als Selbstzahlerleistung durchgeführt werden kann. Indem wir diese Option anbieten, ermöglichen wir Patient*innen – auch bei Indikationen außerhalb der Zweitmeinungsrichtlinie – eine wertvolle zweite Meinung einzuholen. Dies stellt eine patientenfreundliche Lösung dar, die auch mit einem begrenzten Praxisbudget realisierbar ist.
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