Seit dem 16. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Corona.
Das betrifft auch alle Arztpraxen.
Mitarbeiter/innen müssen bis dahin dem Arbeitgeber einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz im Sinne des §2 Nummer 3 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Verordnung vorlegen.
Als vollständig geimpft gilt dabei, wer die folgenden vom Paul-Ehrlich-Institut und Robert-Koch-Institut unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Kriterien erfüllt:
Praxisinhaber/innen sind verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen und anderenfalls einen unvollständigen Impfschutz dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Die Vorgehensweise nach einer solchen Meldung liegt in der Hand der Länder und wird unterschiedlich gehandhabt.
Abzusehen ist jedoch, dass keine sofortigen Tätigkeitsverbote drohen, sondern sich die Überprüfungsverfahren über mehrere Wochen hinziehen werden.
Tätigkeitsverbote sollten ausschließlich von den zuständigen Behörden und nicht von den Praxisinhabern ausgesprochen werden:
„Bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person grundsätzlich möglich“, verkündete das Ministerium.
Kommt es zu einem solchen Verbot, gehen Juristen davon aus, dass kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers besteht.
Weitere Informationen enthält auch ein PDF-Dokument des Gesundheitsministeriums -abrufbar unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf
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Foto: pixabay
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