Seit Anfang des Jahres bieten die neuen Bestimmungen zur Förderung von Patientenüberweisungen HNO-Ärzt*innen die Möglichkeit, wirtschaftliche Nachteile durch die Streichung des Neupatientenbonus auszugleichen. Wenn Hausärzt*innen einen Termin in der HNO-Praxis vermitteln, werden HNO-Ärzt*innen mit einem gestaffelten Aufschlag auf die Grundpauschale honoriert und bekommen alle Leistungen im laufenden Quartal budgetfrei bezahlt.
Nach Ablauf des ersten Quartals wird allerdings deutlich, dass die Patientenüberweisung zwischen Hausarztpraxis und HNO-Praxis nicht immer reibungslos verläuft. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass Hausärzt*innen bei vielen Überweisungen mit zeitlicher Dringlichkeit theoretisch Regresse erhalten können. Damit die Zusammenarbeit zwischen Hausarzt- und Facharztpraxis trotzdem erfolgreich verläuft, unterstützen wir HNO-Ärzt*innen mit nützlichen Informationen und Tipps für Hausarztvermittlungsfälle.
Dringende Behandlungsnotwendigkeit
Die Beurteilung der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Terminvergabe obliegen der Verantwortung und Zuständigkeit der Hausärzt*innen. Über die dringende Notwendigkeit entscheidet dabei allein das medizinische Erfordernis.
Fristen für Hausarztvermittlungsfälle
Die Dringlichkeit gilt bis spätestens vier Kalendertage nach Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit. Sofern der vereinbarte Behandlungstermin zwischen dem fünften und spätestens dem 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit liegt, kann die Nr. 03008 oder 04008 nur in bestimmten Fällen abgerechnet werden. Dies ist der Fall, wenn eine Terminvereinbarung durch die Terminservicestelle (TSS) oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch Patient*innen aufgrund der medizinischen Besonderheiten des Einzelfalls nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar ist. Eine medizinische Rechtfertigung ist ab Tag 24 erforderlich. Bei der Ermittlung der Frist wird der Tag der Festlegung des Behandlungsbedarfs, welcher der Ausstellung des Überweisungsscheins entspricht, nicht berücksichtigt.
Terminabsprache
Termine können auf unterschiedliche Weise vereinbart werden. Damit die Voraussetzungen für einen Hausarztvermittlungsfall erfüllt sind, ist erforderlich, dass Hausärzt*innen einen konkreten Termin für ihre Patient*innen mit dem Facharzt oder der Fachärztin in der HNO-Heilkunde vereinbaren. Eine bloße Empfehlung ist dabei nicht ausreichend. Um die schnellstmögliche Erreichbarkeit in der HNO-Praxis zu gewährleisten, gibt es zwei nützliche Verfahren: ein Prepaid-Handy an der Anmeldung, dessen Nummer nur den wichtigsten zuweisenden Ärzt*innen vertraut ist, sowie ein speziell eingerichtetes Online-Terminsystem mit reservierten Terminen. Weitere Tipps finden HNOnet-Mitglieder im Whitepaper „Infoblatt zur Terminvermittlung ab 2023“.
Abrechnung
Bei Abrechnungsnummer 03008 oder 04008 ist im KVDT-Feld 5003 die Betriebsstättennummer (BSNR) der Facharztpraxis einzutragen. Erfolgt ein Termin zwischen dem 24. und 35. Tag nach der Behandlung, so ist im KVDT-Feld 5009 eine medizinische Begründung einzutragen. Für HNO-Ärzt*innen ergeben sich folgende Zuschläge auf die Grundpauschale:
Termin spätestens am Folgetag (Akutfall): 200 Prozent
Termin spätestens am 4. Tag: 100 Prozent
Termin spätestens am 14. Tag: 80 Prozent
Termin spätestens am 35. Tag: 40 Prozent
Eine schnelle Terminvergabe für Patient*innen, die von der Hausarztpraxis überwiesen werden, gewinnt durch die Hausarztvermittlung auch finanziell an Bedeutung. Wie Sie Termine für Zuweiser reservieren und die Abläufe in Ihrer Praxis für Hausarztvermittlungsfälle optimieren können, erfahren Sie im Rahmen unserer Fortbildung am 20. April. Dort werden wir alle Fragen rund um Hausarztvermittlungsfälle beantworten. Jetzt anmelden!
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