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Entbudgetierung dringlicher Fälle – ein unvollständiges Eingeständnis

Am 10. Juli 2026 beschloss der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Schon zwei Tage zuvor, am 8. Juli 2026, kündigten die Koalitionsfraktionen aus Union und SPD an, einen Teil der Sparmaßnahmen nach der Sommerpause wieder zurücknehmen zu wollen. Der Entschließungsantrag im Gesundheitsausschuss soll die Psychotherapie entlasten. Konkret geht es um die Entbudgetierung von dringlichen Fällen – also genau um die Maßnahme, die der Bundestag mit der GKV-Reform für Facharztpraxen gerade erst abgeschafft hat.

Eine Entbudgetierung ist für die Psychotherapie wichtig. Die Versorgungsengpässe in der Psychotherapie sind real, die Wartezeiten für gesetzlich Versicherte vielerorts unzumutbar. Weniger Therapieplätze bedeuten längere Krankheitszeiten und mehr Krankengeldtage, so Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer in einem Statement zur Reform. Dass die Politik hier gegensteuert, ist berechtigt und es ist notwendig.

Aber: Warum beschränkt sich die Einsicht auf die Psychotherapie, während anderen Fachgruppen wie der HNO die Entbudgetierung gerade erst genommen wird?

Was genau geplant ist

Der Entschließungsantrag sieht vor, die Psychotherapie in Ausnahmefällen weiterhin extrabudgetär zu vergüten. Das bedeutet, dass entsprechende Leistungen auch außerhalb des gedeckelten Gesamtbudgets zu festen Preisen bezahlt werden. Jede erbrachte Behandlung wird in voller Höhe vergütet – unabhängig davon, wie viele Fälle eine Praxis im Quartal übernimmt.

Konkret betroffen sind Kinder- und Jugendlichenpsychotherapien, die Behandlung schwer psychisch kranker Menschen sowie Fälle, die als dringlich festgelegt werden. Was als „dringlich“ gilt, soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde noch definieren. Bereits begonnene Behandlungen sind zudem über den 31.12.2026 hinaus gesichert.

Die Dringlichkeitslogik, die es schon einmal gab

Die extrabudgetäre Vergütung dringlicher Fälle erinnert stark an die Regelungen, die bereits 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) im fachärztlichen Bereich verankert wurden – insbesondere der Hausarztvermittlungsfall (HAV-Fall). Dringliche Fälle sollten so schneller versorgt und diese Mehrleistung entsprechend fair vergütet werden.

Das Tempo ist dabei keine Komfortfrage. Beispielsweise bietet eine frühe Behandlung eines Hörstuzes auch eine bessere Chance auf Erholung des Hörvermögens. Lange Wartezeiten bedeuten ein höheres Risiko für bleibende Hörschäden und Tinnitus und langfristig auch für Demenz und soziale Isolation. Je später die Behandlung erfolgt, desto höher können die Folgekosten werden. Das gilt selbstverständlich auch für viele andere Beschwerden. Eine dringliche Versorgung ist nicht nur patientenfreundlich, sie ist volkswirtschaftlich sinnvoll.

Eine Evaluation der Finanzkommission Gesundheit fand nun keine Hinweise darauf, dass die TSVG-Zuschläge den Zugang für Patient*innen tatsächlich verbessert haben. Auch der Bundesrechnungshof kritisiert die Regelung in einem Bericht. Allerdings blendet die Kritik wesentliche Punkte aus. In einem HNOnet-Kommentar von Dr. Sebastian Zander werden vier Gegenthesen zur Kritik am TSVG aufgestellt..

Mehrere Ärzteverbände warnten davor, dass Versorgung, die nicht vergütet wird, auch nicht angeboten werden kann. Die Entscheidung würde zu noch längeren Wartezeiten führen. Die Konsequenzen treffen dabei nicht nur einzelne Patient*innen. Mehr chronifizierte Fälle und mehr akute Krankenhauseinweisungen bedeuten eine noch stärkere Belastung des gesamten Gesundheitssystems.

Warum wird mit zweierlei Maß gemessen?

Am Ende stehen zwei Entscheidungen, die schwer zusammenpassen. Die Dringlichkeitsfeststellung für die Psychotherapie ist verständlich. Wichtige Fälle schnell zu behandeln ist essenziell – für die Gesundheit des Einzelnen und für die Gesundheit des Systems. Genau das gilt jedoch auch für den fachärztlichen Bereich. Die Politik will die bedarfsgerechte und zeitnahe Versorgung in beiden Fällen sichern. Der Weg dahin passt aber nicht zusammen.

Wir sind fest davon überzeugt, dass die Grundidee einer bevorzugten Versorgung dringlicher Fälle richtig ist. Umso weniger nachvollziehbar ist, warum sie für die eine Fachgruppe wiederbelebt und für die andere abgeschafft wird. Wenn dringliche Behandlung ein Wert ist, den der Gesetzgeber schützen will, dann sollte dieser Wert für alle Fachbereiche gelten, in denen Menschen zu lange auf einen Termin warten. Das betrifft selbstverständlich auch die HNO.

Der Entschließungsantrag ist noch kein Gesetz, aber die Richtung ist benannt. Bis zur ersten Sitzungswoche nach der Sommerpause bleibt Zeit, die Ungleichbehandlung sichtbar zu machen. Wer die geplante Entbudgetierung in der Psychotherapie mit dem Wegfall der TSVG-Zuschläge im fachärztlichen Bereich vergleicht, argumentiert nicht gegen die Psychotherapie. Wenn dringliche Versorgung einen extrabudgetären Schutz verdient, dann in allen Fachgebieten. Ein einheitliches Prinzip schützt Ärzt*innen, Patient*innen und die Belastbarkeit des Gesundheitssystems.

Für HNO-Praxen lohnt es sich, diese Debatte genau zu verfolgen. Sie entscheidet mit darüber, ob dringliche Facharzttermine künftig noch wirtschaftlich priorisiert werden können.

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